Update 2025: neue Grenzen Kleinunternehmer­­regelung

Gründer*innen stellt sich bei der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit immer die Frage nach der Kleinunternehmerregelung. Aber diese Regelung macht nicht bei jeder Gründung Sinn. Hier haben wir die wesentlichen Vor- und Nachteile aus unserer Sicht zusammengestellt.

Bei vielen Beratungsgesprächen zur Existenzgründung kommt das Thema der „Kleinunternehmerregelung“ zur Sprache.

Ob man als „Kleinunternehmer:in“ tätig ist, hat nichts damit zu tun, ob man im Voll- oder Nebenerwerb selbständig ist, oder ob man als Soloselbständiger tätig ist oder Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich lediglich um eine Sonderregel bei der Umsatzsteuer.

 

Die Kleinunternehmer­regelung

Die sog. „Kleinunternehmerregelung“ dürfen diejenigen Gründer:innen für sich in Anspruch nehmen, die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz (brutto) von nicht mehr als 25.000 Euro erwirtschaften.

Für die Folgejahre gilt: Kleinunternehmen dürfen

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Bruttoumsatz von 25.000 Euro nicht überstiegen haben und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.

Bei der Umsatzgrenze von 100.000 Euro kommt es immer auf die Prognose an, die zu Beginn des Jahres erstellt wird. Liegt die Prognose unter 100.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr.

Wenn man im Laufe des Jahres feststellt, dass die Grenze überschritten wird, muss man mit Beginn des kommenden Jahres in Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.

Für Gründer gilt, dass man die voraussichtlichen Umsätze im ersten Jahr bei einer unterjährigen Gründung auf 12 Monate hochrechnen muss.

 

Mögliche Vorteile als „Kleinunternehmer:in“:

  • Es muss keine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht werden. Die Administration ist also etwas einfacher.
  • Ihr Preis ist der Endpreis für den Kunden, es muss keine Umsatzsteuer „draufgeschlagen“ werden. Dies ist insbesondere für Privatkunden relevant, die die Umsatzsteuer nicht verrechnen dürfen. Sie profitieren also von niedrigeren Preisen.

 

Mögliche Nachteile in der Kleinunternehmer­regelung:

  • Wer keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen und diese mit der Umsatzsteuer verrechnen. Für Investitionen und laufende Ausgaben muss also immer der Bruttobetrag bezahlt werden. Haben Sie hohe Investitionen und viele Ausgaben, könnte der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung also Sinn machen.
  • Dienstleister, die keine Umsatzsteuer ausweisen und die Kleinunternehmerregelung auf Ihren Rechnungen aufführen, können als weniger kompetent wahrgenommen werden, da sie offensichtlich niedrige Umsätze haben. Dies kann insbesondere für Geschäftskunden zu eine negativeren Wahrnehmung führen.

Zur abschließenden Bewertung empfiehlt sich die Klärung mit einem Steuerberater.

 

Vorgehensweise

Alle angehenden Unternehmer:innen müssen den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (sog. „Betriebseröffnungsbogen“) dem Finanzamt einreichen. In diesem Fragebogen muss die Frage beantwortet werden, ob man die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet.

  • Falls darauf verzichtet wird, ist man an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden und mus die Umsatzsteuer auf den Rechnungen gesondert ausweisen, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen erstellen und entsprechend auch die Umsatzsteuer abführen.
  • Umgekehrt hingegen ist der Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung, also der Verzicht auf die Ausnahmeregelungen der Kleinunternehmerregelung, jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt genügt.

 

Sie fragen sich, ob die Kleinunternehmerregelung für Ihre Gründung sinnvoll ist? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch rund um Ihre Gründung, oder rufen Sie uns einfach an.

 

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